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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

DETOWA Naturprodukte – Lohnherstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (B2B / Private Label)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt DETOWA nicht an, es sei denn, DETOWA hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn DETOWA in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.
  2. Diese AGB gelten nur gegenüber Kunden (§ 2 Ziffer 2). DETOWA schließt Verträge ausschließlich mit diesem Personenkreis; ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) kommt nicht zustande.
  3. 2a. Verträge über die Lieferung von DETOWA herzustellender oder zu erzeugender Produkte sind, soweit die Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen im Vordergrund steht, Werklieferungsverträge im Sinne des § 650 BGB. Auf diese Verträge finden vorrangig die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Soweit § 650 BGB ergänzend werkvertragliche Vorschriften anordnet, bleiben diese unberührt. Eine werkvertragliche Abnahme als eigenständige Voraussetzung für Gefahrübergang, Fälligkeit oder Verjährungsbeginn ist nicht vereinbart. Maßgeblich sind die freigegebene Produktspezifikation (§ 14), die Zahlungsbedingungen (§ 9), die vereinbarten Liefer- und Bereitstellungsregelungen (§ 25, § 27) sowie die Reklamations- und Gewährleistungsregelungen dieser AGB (§ 30, § 32).
  4. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte sowie für laufende Geschäftsbeziehungen und Rahmenvereinbarungen mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich etwaiger Verantwortungsabgrenzungsverträge nebst Anlagen) haben nach § 305b BGB Vorrang vor diesen AGB, unabhängig von einer bestimmten Form. Zur Beweissicherung soll ihr Inhalt in Textform festgehalten werden; das Fehlen der Textform berührt die Wirksamkeit einer nachweisbar getroffenen Individualvereinbarung nicht.
  6. Bestehen Widersprüche zwischen den Vertragsgrundlagen, gilt folgende Rangfolge: (1) individuelle Vereinbarungen einschließlich etwaiger Verantwortungsabgrenzungsverträge nebst Anlagen; (2) die Auftragsbestätigung von DETOWA, soweit sie kaufmännische, organisatorische oder ausdrücklich vereinbarte abweichende Vertragsinhalte regelt; (3) die freigegebene Produktspezifikation in Bezug auf Produktbeschaffenheit, Rezeptur, analytische Werte, qualitative Anforderungen, Toleranzen, Lagerbedingungen und produktbezogene Freigabeparameter; (4) ausdrücklich einbezogene Auftragsanhänge und technische Vorgaben, insbesondere das Dokument „Abwicklung -- Wichtige Hinweise"; (5) diese AGB. Innerhalb derselben Rangstufe geht die speziellere Regelung vor. Für die Produktbeschaffenheit ist die freigegebene Produktspezifikation führend. Technische und organisatorische Vorgaben aus Auftragsanhängen oder den „Wichtigen Hinweisen" gelten für die Vertragsabwicklung, begründen jedoch keine zusätzliche Beschaffenheitsvereinbarung des Produkts, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
  7. Das Produktdatenblatt (§ 2 Ziffer 10) ist nicht Vertragsgrundlage. Soweit Angaben im Produktdatenblatt gegenüber der Produktspezifikation verkürzt, vereinfacht, marketingmäßig aufbereitet, unvollständig oder abweichend dargestellt sind, ist für die Produktbeschaffenheit sowie für die Anforderungen an Lagerung, Handhabung und Verkehrsfähigkeit ausschließlich die freigegebene Produktspezifikation derselben Versionsnummer maßgeblich.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. „DETOWA" oder „wir": DETOWA Naturprodukte -- M. Henkel, Burgweg 26, 58553 Halver.
  2. „Kunde" oder „Auftraggeber": der unternehmerische Vertragspartner von DETOWA im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
  3. „Produkt": das vom Kunden in Auftrag gegebene, von DETOWA entwickelte, hergestellte, abgefüllte und/oder konfektionierte Erzeugnis, insbesondere flüssige Nahrungsergänzungsmittel (z. B. Tropfen, Sprays, Shots, Liquids).
  4. „Lohnherstellung": die Entwicklung, Herstellung, Abfüllung und/oder Konfektionierung von Produkten für den Kunden zum Vertrieb unter dessen eigener Marke (Private Label).
  5. „Produktspezifikation": das zwischen den Parteien abgestimmte und vom Kunden freigegebene Dokument, das die vereinbarte Beschaffenheit des Produkts abschließend beschreibt. Abkürzung: „PZ" oder „Spec.". Jede Produktspezifikation trägt eine fortlaufende Versionsnummer (§ 2 Ziffer 14), z. B. „Version 1.1"; maßgeblich ist stets die zuletzt freigegebene Version.
  6. „Rezeptur": die Formulierung eines Produkts, d. h. dessen qualitative und quantitative Zusammensetzung.
  7. „Elektronisches Freigabesystem": das von DETOWA eingesetzte digitale, elektronische ERP- und Freigabesystem (elektronisches Kundenportal) einschließlich des dem Kunden zugeordneten Kundenkontos.
  8. „Referenzmuster": Labor-, Entwicklungs- oder Vorserienproben, die dem Kunden unverbindlich zur Veranschaulichung des Produkts zur Verfügung gestellt werden. Referenzmuster sind keine Serienmuster, dienen nicht als Freigabeakt für die Serienproduktion und begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung; Einzelheiten regelt § 13.
  9. „Charge" (LOT, auch „Los"): die in einem einheitlichen Produktionsgang unter gleichen Bedingungen hergestellte Produktmenge.
  10. „Produktdatenblatt" (Abkürzung: „PDB"): ein versioniertes, aus dem Produktsystem von DETOWA erzeugtes, marketing- und vertriebsorientiertes Informations- und Kurzprofil, das ausgewählte Inhalte der Produktspezifikation zusammenfasst oder veranschaulicht. Es ist nicht so detailliert wie die Produktspezifikation, ersetzt diese nicht und begründet keine eigenständige, über die freigegebene Produktspezifikation hinausgehende oder von ihr abweichende Beschaffenheit.
  11. „B2B\": Geschäfte ausschließlich mit Kunden im Sinne von § 2 Ziffer 2; hierzu zählen auch Angehörige freier Berufe, etwa Heilpraktiker oder Therapeuten, soweit sie in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Ein eigenständiger, hiervon abweichender Regelungsgehalt ist mit der Bezeichnung „B2B\" nicht verbunden.
  12. „Private-Label-Ware\": Produkte, die mit Marken, Designs, Kennzeichen oder sonstigen Kennzeichnungselementen des Kunden (§ 5 Ziffer 7) versehen sind.
  13. „MHD": das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Produkts im Sinne der jeweils anwendbaren lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften.
  14. „Version" oder „Versionsnummer": die fortlaufende Kennzeichnung, mit der Änderungen eines Dokuments, insbesondere der Produktspezifikation und des Produktdatenblatts, eindeutig nachvollziehbar gemacht werden (z. B. „Version 1.1"). Bei mehreren Fassungen desselben Dokuments ist die zuletzt freigegebene Version maßgeblich, sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
  15. „Maschinelle Verarbeitbarkeit\": die fehler- und störungsfreie Verarbeitbarkeit auf den bei DETOWA im Produktionsbetrieb eingesetzten Maschinen und Anlagen, nicht die abstrakte Verarbeitbarkeit auf branchenüblichen Maschinen im Allgemeinen.

§ 3 Angebote

  1. Angebote von DETOWA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten. Dies gilt insbesondere für Angaben zu Preisen, Mengen, Lagerfristen, Mindesthaltbarkeit und Liefermöglichkeiten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Formulierungen, Rezepturen, Mustern und sonstigen Unterlagen behält sich DETOWA Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung von DETOWA in Textform zugänglich gemacht werden.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich alle Preise netto ab Werk Halver (EXW, Incoterms 2020), zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackung, die gesondert berechnet wird.
  4. Enthält ein Angebot eine ausdrückliche Bindungsfrist, ist DETOWA bis zu deren Ablauf an das Angebot gebunden.

§ 4 Entwicklungsleistungen

  1. Auf Wunsch des Kunden entwickelt DETOWA Rezepturen und Formulierungen sowie zugehörige Referenzmuster. Umfang und Inhalt der Entwicklungsleistung ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung.
  2. Entwicklungsleistungen werden, soweit vereinbart, gesondert vergütet. Der Vergütungsanspruch entsteht unabhängig davon, ob im Anschluss ein Serienauftrag erteilt wird.
  3. Der Kunde stellt alle für die Entwicklung erforderlichen Informationen (insbesondere zu Zielmarkt, Zielgruppe, gewünschten Auslobungen und Claims) rechtzeitig und vollständig bereit. Der Kunde verantwortet die rechtliche Zulässigkeit der von ihm vorgegebenen Anforderungen, insbesondere nach der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006), der Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung (NemV) und dem LFGB.
  4. DETOWA schuldet die fachgerechte Durchführung der Entwicklung, nicht jedoch einen bestimmten Entwicklungserfolg oder eine bestimmte Wirkung, soweit dieser aus naturstoffbedingten, technischen oder wissenschaftlichen Gründen nicht erreichbar ist.
  5. Angegebene Entwicklungszeiträume sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.

§ 5 Rezepturen und geistiges Eigentum

  1. Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, verbleiben das Know-how, die Geschäftsgeheimnisse und etwaige sonstige Schutzrechte an von DETOWA entwickelten Rezepturen, Formulierungen und Verfahren bei DETOWA, auch nach Lieferung der Produkte. Der Kunde erhält insoweit lediglich das Recht, die von DETOWA gelieferten Produkte zu vertreiben.
  2. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung der Rezeptur, es sei denn, ein Erwerb der Rezeptur („Rezepturkauf") wurde ausdrücklich und gegen gesonderte Vergütung in Textform vereinbart oder dem Kunden steht ein Nutzungsrecht nach Ziffer 4 Buchstabe a) zu. In diesem Fall erhält der Kunde die zur Herstellung des Produkts erforderlichen Rezepturangaben; Herstellungsverfahren, Prozessparameter und sonstiges Know-how von DETOWA bleiben hiervon ausgenommen.
  3. Ein bloßer Wunsch, eine Idee oder die Benennung gewünschter Zutaten oder Wirkstoffe (z. B. „L-Theanin mit Melisse und GABA") stellt keine Rezeptur dar und begründet keine Schutz- oder Eigentumsrechte des Kunden. Eine Rezeptur wird erst dann vollständig, wenn alle Zutaten aufeinander abgestimmt und stabil sind.
  4. Die Entwicklungsarbeit, die zu einer vollständigen, stabilen und herstellbaren Rezeptur führt, erbringt DETOWA. Für die Rechte an der entwickelten Rezeptur gilt:
    1. Vergütet der Kunde die ausdrücklich beauftragte Entwicklungsleistung gemäß § 4 vollständig, erhält er ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, die konkrete entwickelte Rezeptur zur Herstellung des Produkts selbst oder durch einen Dritthersteller zu nutzen (auch bei einem Herstellerwechsel); hierzu erhält der Kunde ein gesondertes Dokument mit der Zutatenliste einschließlich Mengenangaben sowie den grundlegenden Verarbeitungsschritten der Rezeptur (Reihenfolge und Art der Zugabe, Mischung, Temperaturführung). Dies gilt in Bezug auf den vorgenannten Umfang als die ausdrücklich abweichende Vereinbarung in Textform im Sinne von Satz 2. Eine Exklusivität sowie die Übertragung von Know-how, Herstellungsverfahren, Prozessparametern oder Vorentwicklungen von DETOWA sind hiermit nicht verbunden, sofern nicht ausdrücklich abweichend in Textform vereinbart. Das Nutzungsrecht wird ohne Gewähr für die produktionstechnische Umsetzbarkeit bei einem Dritthersteller eingeräumt.
    2. Vergütet der Kunde die Entwicklung nicht, erwirbt er keine Rechte an der entwickelten Rezeptur. DETOWA ist und bleibt in diesem Fall alleinige Inhaberin des an der Rezeptur bestehenden Know-hows und Geschäftsgeheimnisses; der Kunde darf die Rezeptur weder selbst nutzen noch durch Dritte herstellen lassen.
  5. DETOWA behandelt entwickelte Rezepturen als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und trifft hierfür angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen.
  6. Der Kunde garantiert, dass die von ihm vorgegebenen Inhalte keine Schutz- oder sonstigen Rechte Dritter verletzen, und stellt DETOWA insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
  7. Marken, Designs, Texte und sonstige Kennzeichen des Kunden bleiben dessen Eigentum. Der Kunde gewährleistet, dass deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
  8. Ergebnisse von Stabilitäts-, Entwicklungs- und Produktionsversuchen sowie die zugehörigen Daten verbleiben bei DETOWA.
  9. Der Kunde wird die gelieferten Produkte nicht durch Untersuchung, Rückbau oder Testen zur Ermittlung der Rezeptur oder des Herstellungsverfahrens analysieren (Reverse Engineering) und daraus gewonnene Erkenntnisse nicht zur Herstellung identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Produkte durch sich selbst oder Dritte verwenden. Diese vertragliche Beschränkung gilt als Beschränkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG.

§ 6 Vertragsschluss

  1. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. DETOWA kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn DETOWA die Bestellung in Textform bestätigt (Auftragsbestätigung) oder mit der Ausführung der Leistung beginnt.
  3. Ein vom Kunden unterzeichneter Auftrag ist mit der Unterzeichnung verbindlich. Die Verbindlichkeit des Auftrags hängt nicht von der Leistung einer Vorkasse oder Anzahlung ab; die Vorkasse ist eine Zahlungspflicht aus dem bereits verbindlichen Vertrag und setzt lediglich die Produktionsplanung in Gang (§ 25, § 9).
  4. Für Inhalt und Umfang der Leistung ist die Auftragsbestätigung von DETOWA maßgeblich. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, hat der Kunde dies zu prüfen; widerspricht er nicht innerhalb von fünf Werktagen in Textform, gilt die Auftragsbestätigung als genehmigt. DETOWA weist den Kunden mit der Auftragsbestätigung auf die Bedeutung seines Schweigens hin. Dies gilt nicht für wesentliche Abweichungen, insbesondere hinsichtlich Preis, Hauptleistung, Menge, Produktspezifikation, Haftung, Liefertermin oder Zahlungsbedingungen; solche werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden Vertragsinhalt. Der Zugang der Auftragsbestätigung wird nach Maßgabe des § 11 Ziffer 5 nachgewiesen, insbesondere bei Übermittlung über das elektronische Freigabesystem.
  5. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Ergänzungen sind wirksam, wenn sie zwischen den Parteien tatsächlich getroffen wurden; sie sollen zur Beweissicherung durch DETOWA in Textform bestätigt werden. § 305b BGB bleibt unberührt. Mitarbeiter von DETOWA sind nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder über den schriftlichen Vertragsinhalt hinausgehende Zusicherungen zu geben. Individuelle Vereinbarungen im Sinne des § 1 Ziffer 5 können auf Seiten von DETOWA nur durch die Geschäftsführung oder von dieser in Textform bevollmächtigte Personen wirksam getroffen werden.

§ 7 Rahmenverträge, Abrufe und Annahme-/Abrufpflicht

  1. Vereinbarte Liefermengen sind grundsätzlich anzunehmen und abzurufen. Dies gilt auch für Gesamtmengen, die im Rahmen eines Rahmenvertrages mittels Einzelabrufen durch den Kunden abgerufen werden.
  2. Werden vereinbarte Mengen nicht oder nicht vollständig abgerufen, ist DETOWA berechtigt, den Kaufpreis für die nicht abgerufene Menge zu verlangen (Take-or-Pay). Die Abrechnung erfolgt bei vereinbarten Abrufintervallen am Ende des jeweiligen Intervalls, im Übrigen am Ende der vereinbarten Laufzeit. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass DETOWA infolge des Nichtabrufs oder der Nichtannahme Aufwendungen erspart oder anderweitigen Erwerb erzielt hat.
  3. Mindestabrufmengen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Rahmenvertrag oder einem Auftragsanhang. Ist keine Mindestabrufmenge vereinbart, ist DETOWA berechtigt, Abrufe unterhalb der technisch-wirtschaftlichen Mindestlosgröße abzulehnen oder eine Anpassung von Menge, Preis oder Termin zu verlangen.
  4. Im Übrigen gelten für Mehr- und Minderlieferungen die Toleranzen gemäß § 24.
  5. Rahmenverträge werden für die im Rahmenvertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen (z. B. Jahres- oder Mehrjahresverträge). Ist keine Laufzeit vereinbart, gilt der Rahmenvertrag auf unbestimmte Zeit.
  6. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Rahmenvertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats in Textform ordentlich gekündigt werden. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Rahmenvertrag verlängert sich, sofern ausdrücklich vereinbart, jeweils um die vereinbarte Verlängerungsdauer, wenn er nicht mit der vereinbarten Frist gekündigt wird.
  7. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
  8. Bereits erteilte Einzelabrufe und bestätigte Einzelaufträge bleiben von der Beendigung des Rahmenvertrages unberührt und sind vertragsgemäß abzuwickeln. Die Annahme- und Abrufpflicht (Ziffer 1) und die Take-or-Pay-Regelung (Ziffer 2) gelten nach Beendigung nur für bereits abgerufene und bestätigte Mengen sowie für Mengen fort, für die DETOWA im Vertrauen auf den Rahmenvertrag bereits kundenspezifisch disponiert hat.

§ 8 Stornierung

  1. Nach Zustandekommen des Vertrages besteht kein Recht des Kunden zur einseitigen Stornierung. Erklärt der Kunde dennoch eine Stornierung oder Kündigung, gilt § 23 Ziffer 8; DETOWA wird sich ersparte Aufwendungen und einen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Vereinbarte Vorkasse ist Zahlungsmodalität und berührt die Vertragsbindung des Kunden nicht.
  2. Ein Stornorecht besteht insbesondere nicht bei Änderung der Absatz- oder Vertriebsplanung, bei geändertem Bedarf, bei geänderten sensorischen, optischen oder sonstigen Präferenzen des Kunden oder seiner Abnehmer sowie bei sonstigen in der Sphäre des Kunden liegenden Umständen. Änderungen der Geschmacks- oder Konsumpräferenzen begründen weder ein Stornorecht noch einen Mangel (§ 16).
  3. Kommt DETOWA einem Stornierungswunsch ausnahmsweise nach oder wird der Auftrag durch den Kunden gekündigt, richtet sich die Vergütung nach § 23 Ziffer 8. Als widerlegliche Berechnungsgrundlage gelten dabei folgende Prozentsätze, denen jeweils der konkrete Nachweis eines höheren oder geringeren Aufwands vorgeht:\ a) vor Beginn der Beschaffung und Produktion: 20 % des Netto-Auftragswertes, mindestens jedoch die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (insbesondere Spezifikations-, Muster- und Planungsaufwand);\ b) nach Beginn der Beschaffung, jedoch vor Produktionsstart: 70 % des Netto-Auftragswertes;\ c) nach Produktionsstart: 100 % des Netto-Auftragswertes; die hergestellte Ware wird dem Kunden gegen Zahlung zur Abholung bereitgestellt. Bei Nichtabholung gelten §§ 10 und 27. Ersparte Aufwendungen und ein anderweitiger Erwerb werden angerechnet.\ Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass DETOWA kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Wird ein Stornierungswunsch mit einer Mangelbehauptung verbunden, gilt die Aufwandsstaffelung nach Ziffer 3, solange und soweit ein Mangel nicht nach Maßgabe der §§ 30 und 31 nachgewiesen oder von DETOWA anerkannt ist. Bei analytisch überprüfbaren Mängeln gelten insbesondere § 30 Ziffer 10 und § 31 Ziffern 2 und 3.
  5. § 648 BGB bleibt unberührt.

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich netto ab Werk Halver (EXW), zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackung.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen gegen vollständige Vorkasse (100 %); der gesamte Rechnungsbetrag ist vor Produktionsbeginn zu zahlen. Die Verbindlichkeit des Auftrags besteht unabhängig von der Vorkasse (§ 6); der Eingang der Vorkasse setzt jedoch die Produktionsplanung und den Lauf der Lieferfrist in Gang (§ 25). Eine etwaige Rest- oder Mehrmenge wird vor Abholung bzw. Versand abgerechnet; die Abholung setzt den vollständigen Zahlungseingang voraus (§ 27).
  3. DETOWA ist berechtigt, ausstehende Lieferungen bis zum vollständigen Ausgleich aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
  5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei nicht unerheblichem Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Kunden werden sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig; zudem ist DETOWA berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Gesetzliche Rechte, insbesondere aus § 321 BGB, bleiben unberührt.
  6. 5a. Begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden liegen insbesondere vor bei einer negativen Bonitätsauskunft, einem Zahlungsverzug des Kunden gegenüber DETOWA aus einem anderen Vertragsverhältnis oder einem gegen den Kunden gestellten Insolvenzantrag.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DETOWA anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  8. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.
  9. Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union anfallende zusätzliche Kosten (z. B. Zölle, Einfuhrabgaben, Bank- und Überweisungsgebühren) trägt der Kunde.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. DETOWA behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor (Vorbehaltsware).
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder dauerhafter Nichtabholung, geht DETOWA wie folgt vor: DETOWA erinnert den Kunden zunächst formlos, etwa per E-Mail oder Telefon, an die ausstehende Zahlung bzw. Abholung. Führt dies nicht zum Erfolg, mahnt DETOWA schriftlich mit einer Nachfrist von 14 Kalendertagen und kündigt für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs den Rücktritt sowie die Verwertung oder Vernichtung der Ware an. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist DETOWA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; zur Verwertung oder Vernichtung ist DETOWA berechtigt, sobald seit Fälligkeit der Forderung insgesamt mindestens drei Monate vergangen sind. Ist die Vorbehaltsware nicht mit Kennzeichen, Marken, Designs oder sonstigen Kennzeichen des Kunden (§ 5 Ziffer 7) versehen, erfolgt die Verwertung durch freihändigen Verkauf oder Versteigerung. Ist die Vorbehaltsware mit solchen Kennzeichen versehen (Private-Label-Ware), scheidet eine Verwertung an Dritte aus; DETOWA ist in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu entsorgen oder zu vernichten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungs- bzw. Entsorgungskosten angerechnet. Die vorstehenden Fristen begründen ein Recht, keine Verpflichtung von DETOWA zur Rücknahme, Verwertung oder Vernichtung. Beträgt die verbleibende Mindesthaltbarkeit der Ware im Zeitpunkt der Mahnung weniger als drei Monate, kann DETOWA die vorstehenden Fristen angemessen verkürzen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt DETOWA bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) zur Sicherheit ab. DETOWA nimmt die Abtretung an.
  4. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Insolvenzverfahren beantragt oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Andernfalls kann DETOWA die Offenlegung der Abtretung und die Herausgabe der erforderlichen Angaben verlangen.
  5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für DETOWA. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, DETOWA nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt DETOWA Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen.
  6. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde DETOWA unverzüglich zu benachrichtigen.
  7. DETOWA gibt die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DETOWA.

§ 11 Digitale Freigaben (elektronisches Freigabesystem)

  1. Freigaben der Produktspezifikation sowie sonstige vertragsbezogene Erklärungen, insbesondere zu Angeboten und Aufträgen, können über das dem Kunden zugeordnete elektronische Freigabesystem erfolgen. Produktbezogene Freigaben im Sinne der Beschaffenheit und Produktionsfreigabe erfolgen ausschließlich durch Freigabe der jeweiligen Produktspezifikation.
  2. Eine über das Kundenkonto erteilte Freigabe oder Erklärung gilt als vom Kunden abgegeben, sofern er die Nutzung des Kontos zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Erklärung nicht von ihm oder einer von ihm berechtigten Person stammt.
  3. Der Kunde hat seine Zugangsdaten sicher zu verwahren und eine ihm bekannt gewordene unbefugte Nutzung unverzüglich mitzuteilen. Für eine von ihm zu vertretende unbefugte Nutzung bis zum Eingang einer Sperrmitteilung haftet der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verlust des Zugangs hat der Kunde unverzüglich Ersatzzugangsdaten anzufordern.
  4. Eine digitale Freigabe über das elektronische Freigabesystem steht der Textform gleich, sofern die Erklärung dauerhaft abrufbar gespeichert wird, den erklärenden Nutzer erkennen lässt und Inhalt, Zeitpunkt sowie Freigabevorgang protokolliert werden.
  5. Die im System hinterlegten Zeitstempel und Protokolle gelten als Nachweis der jeweiligen Erklärung; dem Kunden bleibt der Nachweis des Gegenteils unbenommen. Ausdrucke und elektronische Protokolle aus dem System können im Streitfall als Beweismittel vorgelegt werden.
  6. Erfolgen Freigaben oder verbindliche Erklärungen außerhalb des elektronischen Freigabesystems, liegen hieraus resultierende Verzögerungen und Mehrkosten in der Risikosphäre des Kunden, soweit DETOWA die Verzögerung nicht zu vertreten hat; DETOWA gerät hierdurch nicht in Verzug, es sei denn, die Kommunikation außerhalb des Systems war durch eine Störung des elektronischen Freigabesystems auf Seiten von DETOWA veranlasst.

§ 12 Qualitätsprüfung und Freigabe

  1. DETOWA arbeitet nach einem dokumentierten Qualitätssicherungssystem. Dieses umfasst insbesondere die Wareneingangskontrolle der Rohstoffe, Herstell- und Chargenprotokolle, Inprozesskontrollen, die Endfreigabe sowie die Bildung von Rückstellmustern. Für kundenseitig beigestellte Drucksachen gilt § 21.
  2. Die Endfreigabe der Charge erfolgt nach Maßgabe der freigegebenen Produktspezifikation und der im Betrieb vorgesehenen Prüf- und Freigabeschritte. Die hierbei erstellten Unterlagen sind Bestandteil der Chargendokumentation (§ 29).
  3. Enthält die Produktspezifikation analytische Werte, bedeutet dies nicht automatisch, dass jeder dieser Werte chargenbezogen analytisch untersucht wird. Eine chargenbezogene Laboranalyse ist nur geschuldet, wenn sie in der Produktspezifikation, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Leistungsbestandteil vereinbart ist.
  4. Die Produktspezifikation kann je Parameter festlegen, ob dieser chargenanalytisch geprüft, rohstoff- oder rezepturbasiert berechnet, prozessbasiert freigegeben oder nur als Ziel- bzw. Deklarationswert geführt wird.
  5. Die im Rahmen der Qualitätssicherung erstellten Protokolle und Dokumentationen verbleiben bei DETOWA und dienen im Streitfall als Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung.

§ 13 Referenzmuster

  1. Soweit DETOWA dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss Muster, Labor-, Entwicklungs- oder Vorserienproben (nachfolgend einheitlich „Referenzmuster") zur Verfügung stellt, dienen diese ausschließlich der unverbindlichen Veranschaulichung des Produkts. Referenzmuster sind keine Serienmuster und begründen keine Verpflichtung zur serienidentischen Herstellung.
  2. Eine gesonderte Musterfreigabe des Kunden ist nicht erforderlich und wird von DETOWA nicht eingeholt. Verbindlich für den Vertragsschluss und die Aufnahme der Serienproduktion ist ausschließlich die Freigabe der Produktspezifikation nach § 14.
  3. Referenzmuster begründen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine über die freigegebene Produktspezifikation hinausgehende Verpflichtung von DETOWA. Die objektiven Anforderungen nach § 434 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BGB werden für vor Vertragsschluss übergebene Proben und Muster abbedungen; § 14 Ziffer 7 bleibt unberührt.
  4. Ein Anspruch des Kunden auf Bereitstellung von Referenzmustern besteht nicht. Anfallende Kosten für Bemusterung sind gesondert zu vergüten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  5. Die geschuldete Beschaffenheit der Serienproduktion richtet sich ausschließlich nach § 14. Rohstoff-, chargen- und produktionsbedingte Abweichungen zwischen einem Referenzmuster und der Serienproduktion sind kein Mangel, solange die Produktspezifikation eingehalten ist (vgl. § 15, § 16).
  6. Dem Kunden überlassene Referenzmuster sind reine Prüfmuster; ein Inverkehrbringen durch den Kunden ist untersagt.

§ 14 Produktspezifikation als alleinige Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die geschuldete Beschaffenheit des Produkts ergibt sich aus der vom Kunden freigegebenen Produktspezifikation, soweit keine vorrangige individuelle Vereinbarung besteht (§ 1 Ziffer 5).
  2. Die Produktspezifikation ersetzt sämtliche früheren Beschreibungen, Muster, Präsentationen und sonstigen Darstellungen des Produkts.
  3. Die dem Angebot beigefügte Produktspezifikation ist Bestandteil des Angebots und gilt als verbindliche Grundlage des Auftrags.
  4. Mit Annahme des Angebots verlieren sämtliche zuvor übermittelten Produktspezifikationen ihre Gültigkeit.
  5. Bei Folgeaufträgen ohne Produktänderung gilt die zuletzt freigegebene Produktspezifikation in der dort ausgewiesenen Version fort und wird nicht erneut versendet.
  6. Änderungen der Produktspezifikation nach erteilter Freigabe bedürfen einer erneuten Freigabe in Textform oder über das elektronische Freigabesystem.
  7. Eigenschaften, die nicht in der Produktspezifikation festgelegt sind, sind nicht geschuldet. Die objektiven Anforderungen nach § 434 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 BGB werden abbedungen: Öffentliche Äußerungen und Werbeaussagen, Produktdatenblätter, Katalog- und Onlineshop-Darstellungen sowie sonstige Produktinformationen -- gleich ob von DETOWA, vom Kunden oder von Dritten -- begründen keine Beschaffenheit. Gleiches gilt für vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Proben und Muster (§ 13 Ziffer 3, § 16 Ziffer 2). Die Eignung für die gewöhnliche Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel sowie zwingende lebensmittelrechtliche Anforderungen, insbesondere die Lebensmittelsicherheit und die Verkehrsfähigkeit nach deutschem Recht, bleiben unberührt.
  8. Abweichend von Ziffer 7 gilt: Soweit in der Produktspezifikation keine sensorischen Eigenschaften definiert sind, gelten produkttypische Eigenschaften als vereinbart.
  9. Eine Garantie übernimmt DETOWA nur, wenn diese ausdrücklich und in Textform als „Garantie" bezeichnet ist.
  10. Der Kunde verantwortet, dass die Produktspezifikation den rechtlichen Anforderungen seines Zielmarktes genügt und das Produkt dort verkehrsfähig ist.
  11. Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet DETOWA die Herstellung nach deutschem Recht; die Verkehrsfähigkeit in anderen Ländern und Drittstaaten obliegt dem Kunden.
  12. DETOWA ist nicht verpflichtet, Produkte herzustellen, fertigzustellen oder auszuliefern, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Herstellung, Lagerung, Abgabe oder Inverkehrbringen nach deutschem oder unmittelbar anwendbarem EU-Lebensmittelrecht unzulässig oder unsicher wäre.

§ 15 Naturstoffbedingte und produktionsbedingte Abweichungen

  1. Die Produkte enthalten natürliche Roh- und Wirkstoffe. Chargenabhängige Schwankungen in Farbe, Trübung, Geruch, Geschmack, Bodensatz, Viskosität und ähnlichen Merkmalen sind produkttypisch und unvermeidbar.
  2. Geruch, Geschmack und Aussehen unterliegen bei Naturprodukten herstellungs- und chargenbedingten Schwankungen und können daher nicht garantiert werden. DETOWA schuldet diese Eigenschaften ausschließlich im Rahmen der in der Produktspezifikation festgelegten Beschaffenheit. Eine darüber hinausgehende Garantie für Geruch, Geschmack oder Aussehen wird nicht übernommen, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als Garantie vereinbart ist.
  3. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit die freigegebene Produktspezifikation einschließlich der dort ausgewiesenen Toleranzen eingehalten ist, die Abweichung produkttypisch ist und Lebensmittelsicherheit und Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.
  4. Eine natürliche Sedimentation, Ausflockung oder Trübung über die Lagerzeit ist kein Mangel, sofern sie produktüblich ist, die Produktspezifikation eingehalten wird und weder die Lebensmittelsicherheit noch die Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind.
  5. Übliche Farb- oder Geschmacksveränderungen innerhalb der Mindesthaltbarkeit stellen keinen Mangel dar, sofern sie produktüblich sind, die Produktspezifikation eingehalten bleibt und weder die Lebensmittelsicherheit noch die Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind.
  6. Das Mindesthaltbarkeitsdatum gilt ausschließlich bei Einhaltung der in der freigegebenen Produktspezifikation angegebenen bzw., soweit dort nicht geregelt, der üblichen Lagerbedingungen.

§ 16 Sensorische Eigenschaften

  1. Sensorische Eigenschaften (Geschmack, Geruch, Farbe, Aussehen) sowie physikalische Eigenschaften wie Trübung, Bodensatz und Viskosität unterliegen naturstoffbedingten und produktionsbedingten Schwankungen zwischen einzelnen Chargen.
  2. 1a. Solche Schwankungen sind produkttypisch und stellen keinen Mangel dar, soweit sie innerhalb der freigegebenen Produktspezifikation, der vereinbarten Toleranzen (§ 17) und der lebensmittelrechtlich zulässigen Grenzen liegen und weder die Lebensmittelsicherheit noch die Verkehrsfähigkeit des Produkts beeinträchtigen.
  3. Maßgeblich für die Beurteilung ist ausschließlich die freigegebene Produktspezifikation. Referenzmuster (§ 13) dienen lediglich der Veranschaulichung der grundsätzlichen Produkteigenschaften und begründen weder eine Zusicherung einer serienidentischen Beschaffenheit noch eine Beschaffenheitsvereinbarung.
  4. Die Beurteilung sensorischer Eigenschaften erfolgt anhand anerkannter sensorischer Bewertungsgrundsätze durch fachkundige Personen unter Berücksichtigung produkttypischer Eigenschaften; der Nachweis abweichender Tatsachen bleibt unbenommen. Subjektive Geschmacks- oder Geruchsempfindungen des Kunden, seiner Abnehmer oder einzelner Dritter begründen für sich genommen keinen Mangel.
  5. Eine nachträgliche Änderung sensorischer Präferenzen des Kunden, seiner Abnehmer oder einzelner Dritter nach Vertragsschluss stellt keinen Mangel dar.
  6. Qualitative Angaben zur Sensorik in der Produktspezifikation (z. B. „fruchtig", „arttypisch") beschreiben den produkttypischen Charakter des Produkts. Sie sind richtungweisend und stellen keine exakt messbaren oder garantierten Werte dar. Maßgeblich für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit sind der produkttypische Rahmen sowie die in der Produktspezifikation festgelegten analytischen Werte, insbesondere die deklarierten Nährwerte und Wirkstoffgehalte (§ 17). Ein bloßer sensorischer Vergleich zwischen Referenzmuster und Serie genügt für die Feststellung eines Mangels nicht.

§ 17 Analytische Eigenschaften und Toleranzen

  1. Analytische Werte (z. B. Wirkstoffgehalte, Dichte, pH-Wert) gelten mit Toleranzen; deren Rangfolge ergibt sich aus Ziffer 4.
  2. Die in der Produktspezifikation deklarierten Nährwerte und Wirkstoffgehalte sind innerhalb der jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen oder behördlich anerkannten Toleranzen gegenüber dem Deklarationswert geschuldet, soweit in der Produktspezifikation nichts Abweichendes vereinbart ist. Werte innerhalb dieser Toleranzen gelten als vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar.
  3. Bei Vitaminen und anderen empfindlichen Wirkstoffen ist eine produktionsübliche Überdosierung (Overage) zum Ausgleich des natürlichen Abbaus über die Mindesthaltbarkeit zulässig, soweit sie in der Rezeptur bzw. Produktspezifikation dokumentiert, lebensmittelrechtlich zulässig und vom Kunden für den mitgeteilten Zielmarkt freigegeben ist. Die tatsächliche Dosierung kann aus Stabilitätsgründen über dem Deklarationswert liegen.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Produktspezifikation bzw. einem Auftragsanhang ausgewiesenen Toleranzen, im Übrigen die EU-Leitlinien für Toleranzen bei der Nährwertkennzeichnung sowie die behördlich anerkannten Messunsicherheiten in der jeweils maßgeblichen Fassung.
  5. Abweichungen, die innerhalb der vereinbarten oder anerkannten Toleranzen liegen, stellen keinen Mangel dar.
  6. Messergebnisse verschiedener Labore können aufgrund unterschiedlicher validierter Prüfverfahren innerhalb der üblichen analytischen Messunsicherheit voneinander abweichen.
  7. Die Analytik erfolgt auf Grundlage repräsentativer Proben.
  8. Über die nach § 12 Ziffer 2 vorgesehenen Prüf- und Freigabeschritte hinausgehende Analysen und Laborprüfungen (insbesondere Vollanalysen, Drittlabor-Zertifikate sowie Nachweise für Zielmärkte) sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs, soweit sie nicht ausdrücklich beauftragt sind. Sie müssen bei Auftragserteilung angegeben werden.
  9. Externe Analysen und Laborprüfungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Nachträgliche Beauftragungen führen zu zusätzlichen Kosten und verlängern die Lieferzeit.

§ 18 Stabilität und Mindesthaltbarkeit

  1. Soweit keine gesonderte Stabilitäts-, Stress-, Kompatibilitäts-, Migrations- oder Lagerungsprüfung vereinbart ist, schuldet DETOWA deren Durchführung nicht.
  2. Angaben zur Mindesthaltbarkeit beruhen auf der Produktspezifikation, den eingesetzten Rohstoffen, der Verpackung, fachlichen Erfahrungswerten und anerkannten Erkenntnissen, soweit keine gesonderte Stabilitätsprüfung beauftragt wurde. Sie gelten nur bei Einhaltung der in der freigegebenen Produktspezifikation angegebenen Lagerbedingungen (§ 15) und stellen keine Garantie für unveränderte sensorische Eigenschaften über die gesamte Mindesthaltbarkeit dar.
  3. Bei kundenseitig vorgegebener Rezeptur, Bulkware, Verpackung, Lagerung, Zielmarktanforderung oder Kennzeichnung trägt der Kunde das hieraus entstehende Stabilitäts-, Kompatibilitäts- und Verkehrsfähigkeitsrisiko, soweit DETOWA diese Prüfung nicht ausdrücklich übernommen hat und DETOWA keine eigene Pflichtverletzung trifft. Wählt DETOWA Primärpackmittel aus, gilt ergänzend § 22.
  4. Beauftragte Stabilitäts- oder Stresstests werden nach gesonderter Vereinbarung durchgeführt und gesondert vergütet.
  5. Gesetzliche Pflichten zur Lebensmittelsicherheit sowie eine Haftung für schuldhaft fehlerhafte Angaben bleiben unberührt.
  6. Ein einmal festgelegtes und dem Kunden mitgeteiltes Mindesthaltbarkeitsdatum bleibt von einer nachträglichen Verzögerung des Produktionsbeginns unberührt, soweit die verbleibende Mindesthaltbarkeit ab tatsächlichem Produktionsbeginn den lebensmittelrechtlichen Anforderungen weiterhin genügt; andernfalls wird das Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend angepasst. § 25 bleibt unberührt.

§ 19 Rohstoffe

  1. Soweit der Kunde keine abweichenden Vorgaben macht, wählt DETOWA Rohstoffe und Lieferanten nach eigenem Ermessen entsprechend der Produktspezifikation aus.
  2. Ist ein vereinbarter Rohstoff nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar oder entfällt er dauerhaft bzw. ist er nicht mehr verkehrsfähig, ist DETOWA nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden berechtigt, einen gleichwertigen Rohstoff einzusetzen oder eine entsprechende Rezepturanpassung vorzunehmen; dies gilt nicht, soweit der betroffene Rohstoff ausdrücklich als zwingend, claimrelevant, herkunftsbezogen, allergenrelevant, ernährungsphysiologisch prägend oder lieferantengebunden vereinbart ist; in diesen Fällen bedarf der Einsatz eines Ersatzrohstoffs oder eine Rezepturanpassung der Freigabe des Kunden. Die freigegebene Produktspezifikation muss dabei eingehalten bleiben. Dadurch bedingte Mehraufwände und Preisanpassungen sind zulässig. Kommt eine Einigung nicht innerhalb angemessener Frist zustande, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten; bereits geleistete Zahlungen werden insoweit erstattet.
  3. Ändern sich nach Vertragsschluss gesetzliche Anforderungen, die die Herstellung oder Verkehrsfähigkeit betreffen (z. B. Novel-Food-, Höchstmengen- oder Kennzeichnungsvorgaben), stimmen sich die Parteien über eine Anpassung ab. Dadurch bedingte Mehraufwände oder Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von DETOWA.
  4. Bei Rohstoff- oder Bezugskostensteigerungen, die nach Vertragsschluss eintreten, ist DETOWA bei Aufträgen mit einer Laufzeit oder einem Abrufzeitraum von mehr als vier Monaten berechtigt, die Preise entsprechend der tatsächlichen Kostenänderung anzupassen. Die Anpassung ist auf die Weitergabe der eingetretenen Mehrkosten beschränkt; eine Erhöhung der Gewinnmarge ist ausgeschlossen. DETOWA weist die Kostenänderung auf Verlangen nach. Sinken die maßgeblichen Rohstoff- oder Bezugskosten nach Vertragsschluss, ist DETOWA verpflichtet, die Preise entsprechend der tatsächlichen Kostenänderung anzupassen. Eine Preisanpassung nach dieser Ziffer erfolgt jeweils, wenn sich die maßgeblichen Rohstoff- oder Bezugskosten gegenüber dem bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Einkaufspreis um mehr als 5 % ändern; DETOWA prüft dies bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten halbjährlich und legt die maßgeblichen Einkaufspreise auf Verlangen offen.
  5. Handelsübliche Änderungen der Spezifikation eines Rohstoffherstellers gelten nicht als Rezepturänderung, sofern die vereinbarte Produktspezifikation eingehalten wird.

§ 20 Kundenseitig beigestellte Rohstoffe

  1. Vom Kunden beigestellte Stoffe, Packmittel und Zubehör (z. B. Flaschen, Behältnisse, Pipetten, Verschlüsse) müssen den vereinbarten Spezifikationen, den jeweils geltenden gesetzlichen und branchenüblichen Qualitätsstandards sowie den für die maschinelle Verarbeitung bei DETOWA erforderlichen technischen Vorgaben entsprechen; diese technischen Vorgaben werden dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt. Der Kunde garantiert deren Eignung, Konformität für ihren Zweck, Qualität und rechtliche Verkehrsfähigkeit und stellt die erforderlichen Spezifikationen und Analysenzertifikate bei.
  2. DETOWA prüft beigestellte Stoffe nur auf offensichtliche Mängel und auf Identität. Eine Eingangsvollanalyse erfolgt nur, wenn sie gesondert beauftragt und vergütet wird.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung beigestellter Stoffe trägt der Kunde. Für die Verletzung von Obhutspflichten haftet DETOWA nach Maßgabe des § 33. Eine Versicherung gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.
  4. Für Lohnherstellungen beansprucht DETOWA die im jeweiligen Angebot angeführte Ausbeute- bzw. Verlusterlaubnis (Schwund).
  5. Beruhen Produktmängel auf Mängeln beigestellter Stoffe oder auf fehlerhaften Angaben des Kunden, haftet DETOWA hierfür nicht; ein dadurch entstehender Mehraufwand geht zu Lasten des Kunden.
  6. Beistellungen sind durch den Kunden auf eigene Kosten bei DETOWA anzuliefern; eine Abholung durch DETOWA beim Kunden oder bei Dritten erfolgt nicht. Entsprechen bereitgestellte Beistellungen nicht den Anforderungen oder sind sie fehlerhaft, obliegt die Klärung sowie eine etwaige Abholung oder Nachlieferung ausschließlich dem Kunden -- auch soweit Dritte (z. B. Druckereien) beteiligt sind. Der Kunde ist gegenüber DETOWA insoweit alleiniger Ansprechpartner; eine Kommunikation oder Abwicklung durch DETOWA mit Dritten des Kunden erfolgt nicht.
  7. Der Kunde stellt entweder sämtliche Rohstoffe, Packmittel und bedruckten Materialien bei (vollständige Beistellung) oder allein die fertige flüssige Bulkware zur Abfüllung und Konfektionierung (Bulk-Beistellung). Der Umfang der Beistellung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
  8. Bei Bulk-Beistellung schuldet DETOWA ausschließlich die fach- und hygienegerechte Abfüllung und Konfektionierung; für Drucksachen und deren Kennzeichnung gilt § 21. Für die Rezeptur, die Zusammensetzung, die Wirkstoff- und Nährwertgehalte, die Stabilität, die Mindesthaltbarkeit sowie die rechtliche Verkehrsfähigkeit der beigestellten Bulkware ist allein der Kunde verantwortlich; die in § 17 genannten analytischen Kennwerte werden insoweit nicht von DETOWA geschuldet. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen gelten im Übrigen entsprechend.
  9. Rücknahme, Entsorgung und Lagerung von Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) richten sich nach gesonderten vertraglichen Regelungen oder den gesetzlichen Bestimmungen; entsprechende Pflichten treffen, soweit gesetzlich nicht abweichend geregelt, den Kunden. Entsprechen beigestellte Packmittel oder Zubehör nicht den nach Ziffer 1 mitgeteilten technischen Vorgaben, trägt der Kunde den hierdurch entstehenden zusätzlichen Bearbeitungsaufwand entsprechend § 21 Ziffer 8; DETOWA ist zudem berechtigt, ungeeignetes Material auf Kosten des Kunden zu ersetzen. Die Kosten der Ersatzbeschaffung und der Entsorgung des ungeeigneten Materials trägt der Kunde; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

§ 21 Etiketten und bedruckte Materialien

  1. DETOWA erbringt keine Druckleistungen. Etiketten, Faltschachteln, Beipackzettel und sonstige bedruckte Materialien (nachfolgend „Drucksachen") werden ausschließlich vom Kunden fertig bedruckt bereitgestellt.
  2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Drucksachen für die Anlagen- und Fördertechnik von DETOWA geeignet sind, das heißt sich mit den Maschinen aufnehmen, transportieren, aufbringen und konfektionieren lassen. Die hierfür geltenden Anforderungen (insbesondere Format, Maße, Material, Materialstärke, Haftung, Wicklung und Laufrichtung, Rollenkern, Rollendurchmesser, Automatikboden) ergeben sich aus dem Auftragsanhang bzw. dem Dokument „Abwicklung -- Wichtige Hinweise". Diese Anforderungen sind Vorgaben an den Kunden und begründen keine Prüfpflicht von DETOWA.
  3. Der Kunde stellt je Artikel eine Mehrmenge von 10 bis 12 % an Drucksachen bereit, um produktionsbedingte Verluste auszugleichen. Nicht verbrauchte Drucksachen werden dem Kunden zusammen mit der fertigen Ware auf derselben Palette übergeben und mit dieser abgeholt. Eine gesonderte Rücksendung, Lagerung oder Aufbewahrung nicht verbrauchter Drucksachen schuldet DETOWA nicht.
  4. Chargennummer (LOT) und Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) werden von DETOWA nach Maßgabe der Produktionsunterlagen festgelegt und dem Kunden mitgeteilt; die Chargenzuordnung und die Rückverfolgbarkeit obliegen DETOWA. Der Kunde hat diese Angaben drucktechnisch korrekt und vollständig auf die von ihm beigestellten Drucksachen zu übernehmen; eine Kennzeichnung durch DETOWA erfolgt nicht. LOT- und MHD-Angaben dürfen erst nach ausdrücklicher Mitteilung durch DETOWA in Drucksachen übernommen oder verbindlich gedruckt werden. Erfolgt eine Bestellung, Freigabe oder Produktion von Drucksachen vor dieser Mitteilung, trägt der Kunde das Risiko daraus entstehender Abweichungen, Verzögerungen und Mehrkosten. Mit Übergabe der Ware an den Kunden (§ 27) geht die Rückverfolgbarkeit auf den Kunden über; er hat hierfür geeignete Aufzeichnungen über den Weitervertrieb der Ware zu führen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, seine Drucksachen vor der Bereitstellung selbst auf technische Eignung und maschinelle Verarbeitbarkeit sowie auf Inhalt, Druckbild und Druckqualität zu prüfen. Für alle Fehler der beigestellten Drucksachen, insbesondere Druck-, Gestaltungs- und Vorstufenfehler, ist allein der Kunde verantwortlich.
  6. Der Kunde verantwortet allein die Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und rechtliche Zulässigkeit aller bedruckten Materialien und der darauf enthaltenen Angaben, insbesondere Zutaten, Allergene, Nährwerte, Pflichtangaben nach NemV und LMIV sowie zulässige Claims.
  7. DETOWA führt keine systematische Eingangs- oder Vorprüfung der beigestellten Drucksachen durch; sie werden der maschinellen Verarbeitung zugeführt, und ihre Eignung zeigt sich im laufenden Prozess. Ziffer 10 bleibt unberührt.
  8. Inhalt, Text, Gestaltung, Druckqualität und Druckvorstufe werden von DETOWA nicht geprüft und nicht geschuldet. Hierzu zählen insbesondere Druckbild, Farben und Farbraum, Register- und Passgenauigkeit, Schnitt-, Stanz- und Passermarken, Farbkontrollstreifen, Positionierung des Aufdrucks sowie ein abgeschnittener, unvollständiger oder fehlerhaft platzierter Text.
  9. Da DETOWA die Drucksachen nicht prüft, werden maschinell verarbeitbare Drucksachen verarbeitet, ohne dass Druck-, Gestaltungs- oder Vorstufenfehler erkannt werden; DETOWA haftet hierfür nicht. Wird ein solcher Fehler im laufenden Produktionsprozess ausnahmsweise ohne besondere Prüfung offenkundig, gilt Ziffer 10. Die Verarbeitung einer Drucksache gilt in keinem Fall als Billigung, Freigabe oder Genehmigung ihres Inhalts.
  10. Eine umfassende inhaltliche oder rechtliche Prüfung der bereitgestellten Materialien schuldet DETOWA nicht. Wird DETOWA ohne besondere Prüfung ein offensichtlicher Fehler, ein Rechtsverstoß oder ein sicherheitsrelevantes Bedenken offenkundig, teilt DETOWA dies dem Kunden mit und stimmt das weitere Vorgehen ab. Eine Verpflichtung, Drucksachen hierauf zu untersuchen, besteht nicht; eine unterbliebene Mitteilung begründet außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit keine Haftung von DETOWA. § 33 bleibt im Übrigen unberührt. Eine Mitteilung oder die Verarbeitung durch DETOWA ersetzt nicht die eigenverantwortliche Prüfung durch den Kunden; die Verantwortung des Kunden bleibt auch dann bestehen, wenn DETOWA Hinweise oder technische Empfehlungen gegeben hat.
  11. Entsprechen die beigestellten Drucksachen den technischen Anforderungen nicht, ist DETOWA berechtigt, sie verarbeitungsfähig herzurichten und den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den im Angebot, im Auftragsanhang bzw. im Dokument „Abwicklung -- Wichtige Hinweise" ausgewiesenen Service- und Bearbeitungssätzen zu berechnen. Diese Sätze werden dem Kunden vor Vertragsschluss ausgewiesen. Dies gilt insbesondere:
    1. bei falscher Laufrichtung: Umwicklung in die vorgegebene Laufrichtung gegen Berechnung der Wickelkosten;
    2. bei falschem Rollenkern: erhöhter Wickelaufwand, in der Regel das Doppelte der Wickelkosten;
    3. sind die Drucksachen nicht verarbeitungsfähig oder unzureichend, ist DETOWA berechtigt, die Verarbeitung zu stoppen; der Auftrag verzögert sich entsprechend, und es gelten die Folgen der Regelung zu Verzögerungen durch technisch fehlerhafte oder nicht verarbeitbare Drucksachen in diesem Paragraphen.
  12. 11a. Entspricht eine beigestellte Drucksache den technischen Anforderungen nicht und ist eine Herrichtung nach Ziffer 11 technisch ausgeschlossen oder vom Kunden nicht gewünscht, hat der Kunde nach Mitteilung durch DETOWA innerhalb von fünf Werktagen in Textform zu erklären, ob er die Drucksache auf eigene Kosten innerhalb von vierzehn Kalendertagen abholt oder DETOWA sie kostenpflichtig entsorgt. Erklärt sich der Kunde nicht innerhalb der Frist oder holt er die Drucksache nach Erklärung nicht innerhalb der Frist ab, ist DETOWA berechtigt, die Drucksache kostenpflichtig zu entsorgen.
  13. Führen technisch fehlerhafte oder nicht verarbeitbare Drucksachen zu Verzögerungen oder Mehraufwand (z. B. Abbruch und Wiederanlauf der Produktion, Umrüstung oder Reinigung der Maschine, Ausschuss, Entsorgung fehlerhafter Drucksachen, Neuplanung und Umpriorisierung im Produktionsablauf), trägt der Kunde den hierdurch entstehenden Aufwand und die Kosten. Vereinbarte Liefertermine verlängern sich entsprechend; ein Anspruch des Kunden auf Fristverkürzung, Schadensersatz oder Minderung besteht insoweit nicht. Die Neuterminierung richtet sich nach der freien Produktionskapazität von DETOWA.
  14. Ist die bereitgestellte Menge an Drucksachen unzureichend oder sind die Drucksachen nicht verarbeitbar, ist DETOWA nach vorheriger Mitteilung berechtigt, die betreffenden Produkte unetikettiert bzw. unverpackt zur Abholung bereitzustellen. Dies erfolgt ausschließlich als nicht endverbraucherfertige, nicht zum Weitervertrieb bestimmte Ware zur weiteren Fertigstellung durch den Kunden. Die Bereitstellung erfolgt nur mit eindeutiger Zwischenwarenkennzeichnung anhand von Auftrag, Artikel, LOT/MHD und Menge sowie mit Hinweis „nicht endverbraucherfertig / nicht verkehrsfähig ohne Endkennzeichnung". Der Kunde ist verpflichtet, vor jedem Inverkehrbringen die vollständige und rechtskonforme Kennzeichnung sicherzustellen. DETOWA dokumentiert die betroffenen Produkte intern anhand von Auftrag, Artikel, LOT/MHD und Menge.
  15. Bei maschineller Etikettierung sind produktionsbedingte Toleranzen hinsichtlich Ausrichtung und Position üblich und stellen keinen Mangel dar.
  16. Eine maschinelle Verarbeitung kann produktionsbedingte Ausschussmengen verursachen.
  17. Für die Bereitstellung der bedruckten Materialien gilt § 20 (kundenseitig beigestellte Materialien) im Übrigen entsprechend.
  18. Bei allen in diesen AGB und den zugehörigen Dokumenten genannten Pauschalen und Aufwandssätzen bleibt dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist. Dies gilt nicht für Preise, insbesondere nicht für den Selbstkostenpreis nicht getauschter Paletten (§ 27 Ziffer 8).

§ 22 Verpackungsmaterial

  1. Soweit der Kunde keine abweichenden Vorgaben macht, wählt DETOWA handelsübliche Primär- und Sekundärpackmittel entsprechend der Produktspezifikation aus.
  2. Geringfügige, handelsübliche Abweichungen bei Farbton, Material und Maßen der Packmittel sind zulässig und stellen keinen Mangel dar.
  3. Wählt DETOWA Primär- oder Sekundärpackmittel aus, schuldet DETOWA die grundsätzliche Eignung dieser Packmittel als Lebensmittelkontaktmaterial für den bekannten oder erkennbaren Verwendungszweck einschließlich der gesetzlich erforderlichen Basiskonformität. Gesonderte produkt-, stress-, migrations-, kompatibilitäts- oder zielmarktspezifische Zusatzprüfungen, Zertifikate oder Nachweise werden nur nach gesonderter Beauftragung geschuldet (§ 18).
  4. Verpackung wird gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  5. Für vom Kunden beigestellte Packmittel gilt § 20 entsprechend.
  6. Hersteller- oder lieferantenseitige Mindestabnahme- oder Anbruchmengen für Packmittel können anfallen und sind vom Kunden zu tragen.

§ 23 Produktion

  1. DETOWA stellt die Produkte nach der freigegebenen Produktspezifikation und Rezeptur sowie nach den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften und den anerkannten Standards (insbesondere HACCP) her.
  2. DETOWA ist nur zu den ausdrücklich im Angebot oder Auftrag vereinbarten Leistungen verpflichtet. Darüber hinausgehende, nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen kann DETOWA ablehnen oder nach vorheriger Abstimmung gegen Kostenerstattung erbringen.
  3. DETOWA bestimmt Produktionsverfahren, Produktionsanlagen und Produktionszeitpunkt nach billigem Ermessen.
  4. DETOWA ist berechtigt, technisch gleichwertige Produktionsanlagen einzusetzen.
  5. Teilproduktionen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
  6. Der Produktionsbeginn setzt die Freigabe der Produktspezifikation (§ 14), den vollständigen Eingang aller beigestellten Materialien einschließlich der Drucksachen sowie den Eingang der vereinbarten Vorkasse (§ 9) voraus. Änderungswünsche des Kunden führen erst dann zur Produktionsaufnahme, wenn sie in einer geänderten und freigegebenen Produktspezifikation (§ 14 Ziffer 6) umgesetzt sind. Werden Beistellungen, die den technischen Anforderungen nicht entsprechen, hinsichtlich der betroffenen Artikel durch ordnungsgemäße Beistellungen ersetzt, gilt der Zeitpunkt ihres vollständigen Eingangs als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne von Satz 1.
  7. Mit Auftragseingang werden die für den Auftrag benötigten Rohstoffe und Materialien systemgestützt und kundenspezifisch beschafft. Sie sind regelmäßig nicht anderweitig verwendbar und gelten ab Beschaffung wirtschaftlich als für den Auftrag disponiert.
  8. Eine Stornierung des Auftrags durch den Kunden befreit ihn nicht von der Zahlungspflicht. Kündigt der Kunde den Auftrag, schuldet er die vereinbarte Vergütung; DETOWA wird ersparte Aufwendungen und einen anderweitigen Erwerb nachvollziehbar berücksichtigen. Soweit Rohstoffe, Materialien, Entwicklungsleistungen oder Produktionskapazitäten bereits kundenspezifisch disponiert und nicht anderweitig verwertbar sind, gelten diese Kosten nicht als erspart. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt nur in Höhe tatsächlich ersparter Aufwendungen oder eines anderweitigen Erwerbs.

§ 24 Produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen

  1. Produktionsbedingt kann die bestellte Menge um etwa 10 bis 12 % über- oder unterschritten werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
  2. Bei kleinen Füllvolumina kann die produktionsbedingte Mehr- oder Mindermenge höher ausfallen. Eine höhere Toleranz gilt nur, wenn sie im Angebot oder Auftragsanhang ausdrücklich beziffert ist; sie wird dem Kunden vor Vertragsschluss ausgewiesen.
  3. Eine Mehrmenge innerhalb der Toleranz wird mitgeliefert und berechnet; eine Mindermenge mindert den Vergütungsanspruch entsprechend, ohne dass weitergehende Ansprüche des Kunden entstehen.
  4. Mehrmengen dürfen aus derselben Charge stammen.
  5. Wünscht der Kunde keine sofortige Annahme oder Abholung der Mehrmenge, kann DETOWA eine temporäre Lagerung anbieten; ein Anspruch auf kostenfreie Lagerung besteht nicht. Für Lagerkosten, Nachweisvorbehalt und weitergehende Ansprüche gilt § 27 Ziffer 10 entsprechend.

§ 25 Liefertermine

  1. Liefertermine und -fristen sind vorläufig und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich oder als Fixtermin vereinbart wurden.
  2. Die reguläre Produktionszeit beträgt etwa drei bis vier Wochen ab Beginn des Fristlaufs nach Ziffer 3. Dieser Zeitraum ist ein unverbindlicher Richtwert.
  3. Der Lauf einer Lieferfrist beginnt erst, wenn alle technischen Fragen geklärt sind, alle Freigaben und Beistellungen vorliegen und die vereinbarte Vorkasse vollständig eingegangen ist. Die Produktionsplanung wird erst mit vollständigem Eingang der Vorkasse aufgenommen.
  4. Verzögert sich die Mitwirkung des Kunden, verlängern sich Liefertermine und -fristen entsprechend.
  5. Im Falle eines Lieferverzugs ist DETOWA eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 33.
  6. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Fristen nach Maßgabe des § 26.
  7. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von DETOWA. Dieser Vorbehalt gilt nur, wenn DETOWA ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall informiert DETOWA den Kunden unverzüglich, ist hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zum Rücktritt berechtigt und erstattet bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich zurück.

§ 26 Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende und nicht abwendbare Ereignisse, insbesondere Streik, Aussperrung, Epidemien und Pandemien, Krieg und kriegsähnliche Zustände, Embargos und behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Stromausfälle, Naturereignisse, erhebliche Störungen der Lieferketten sowie Cyberangriffe.
  2. Für die Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt ruhen die betroffenen Leistungspflichten; Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich.
  3. Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche aus dem Eintritt des Ereignisses selbst sind in diesem Fall ausgeschlossen. Ansprüche aus bereits eingetretenem Verzug, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aus der Verletzung von Mitteilungs- und Schadensminderungspflichten (§ 26 Ziffer 2) bleiben unberührt.

§ 27 EXW, Gefahrübergang und Versand

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Halver (EXW, Incoterms 2020), unfrei und auf Gefahr des Kunden. Die Spedition wird kundenseitig organisiert.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware bereitgestellt und dem Kunden die Abholbereitschaft mitgeteilt oder die Ware an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wurde. Mit der Bereitstellung gilt die Ware als ausgeliefert.
  3. DETOWA dokumentiert den Zustand der bereitgestellten Ware bzw. Palette zum Zeitpunkt der Bereitstellung oder Übergabe durch Lichtbild. Diese Dokumentation dient als Nachweis des Zustands bei Gefahrübergang; die Lichtbilder können Bestandteil der Beweissicherung sein.
  4. Die Beladung und die Ladungssicherung obliegen dem Kunden bzw. dem von ihm beauftragten Frachtführer. Unterstützt DETOWA ausnahmsweise bei der Beladung, geschieht dies auf Gefahr des Kunden; eine Prüfung der Ladungssicherung schuldet DETOWA nicht.
  5. Da der Transport kundenseitig organisiert wird, obliegt der Abschluss einer Transportversicherung dem Kunden.
  6. Eine abweichende Lieferanschrift ist DETOWA unverzüglich mitzuteilen.
  7. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen in ganzen, sortenreinen Paletten je Artikel mit einheitlichem Mindesthaltbarkeitsdatum. Mischpaletten werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Gefahr des Kunden versandt.
  8. Der Palettentausch erfolgt ausschließlich Zug um Zug bei der Abholung. DETOWA führt kein Palettenkonto und nimmt keine Nachlieferung von Tauschpaletten entgegen. Werden bei der Abholung keine oder nicht ausreichend gleichwertige EUR-Austauschpaletten übergeben, werden die betreffenden Paletten dem Kunden unmittelbar zum Selbstkostenpreis von 25,00 EUR je Palette berechnet; eine nachträgliche Gutschrift oder Rückabwicklung erfolgt nicht.
  9. Nach Mitteilung der Abholbereitschaft und vollständigem Zahlungseingang ist die Ware innerhalb von sieben Kalendertagen abzuholen. Die Abholung erfolgt ausschließlich werktags zwischen 08:00 und 13:00 Uhr. Fahrzeuge müssen über eine Ladebordwand oder eine gleichwertige Entlademöglichkeit verfügen.
  10. 9a. Erscheint ein Fahrzeug ohne die nach Ziffer 9 erforderliche Ladebordwand oder gleichwertige Entlademöglichkeit, ist DETOWA berechtigt, die Verladung zu verweigern; die dadurch entstehende Fehlfahrt sowie hierdurch verursachte Lagerkosten (Ziffer 10) gehen zu Lasten des Kunden. Entsteht eine Fehlfahrt oder Standzeit der Spedition dadurch, dass der Kunde eine unzutreffende oder unvollständige Avisierung vorgenommen hat, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten; § 27 Ziffer 4 und 5 bleiben unberührt.
  11. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer 9, ist DETOWA berechtigt, ab dem 8. Kalendertag Lagerkosten in Höhe von 10,00 EUR je Palette und angefangener Kalenderwoche zu berechnen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere bei Annahmeverzug, bleiben unberührt.
  12. Da der Transport kundenseitig organisiert wird, trägt der Kunde ab Gefahrübergang das Transportrisiko. Transportschäden sind vom Kunden gegenüber dem von ihm beauftragten Frachtführer oder Spediteur geltend zu machen. Offensichtliche Mängel und Mengenabweichungen sind im Übrigen nach Maßgabe des § 30 zu rügen.
  13. Ein temperaturgeführter Versand ist nur dann Vertragsbestandteil, wenn er ausdrücklich vereinbart ist.
  14. Nach Gefahrübergang trägt der Kunde die Verantwortung für die sachgerechte Lagerung. DETOWA haftet nicht für Qualitätsveränderungen, die auf einer ungeeigneten Lagerung beim Kunden oder bei Dritten beruhen.

§ 28 Eigentumsübergang

  1. Das Eigentum am Produkt geht vorbehaltlich des Eigentumsvorbehalts gemäß § 10 erst mit vollständiger Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung auf den Kunden über.
  2. Das Eigentum an vom Kunden beigestellten Materialien verbleibt beim Kunden. Werden vom Kunden beigestellte Materialien im Rahmen der Herstellung mit dem Produkt verbunden, vermischt oder verarbeitet, erwirbt DETOWA hieran nur sicherungsweise Eigentum oder Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Leistungen und Materialien von DETOWA zum Gesamtwert der neu entstandenen Sache, soweit dies zur Sicherung offener Vergütungs- und Aufwendungsansprüche erforderlich ist; nach vollständiger Zahlung geht das Eigentum nach Maßgabe der Ziffer 1 auf den Kunden über. Der Kunde stimmt dieser Verarbeitung mit der Beistellung der Materialien zu.
  3. Für Sachen, die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung neu entstehen, gilt § 10.

§ 29 Rückstellmuster

  1. DETOWA bildet je Charge Rückstellmuster und bewahrt diese für die gesetzlich vorgesehene Dauer, mindestens jedoch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums zuzüglich sechs Monate, auf. Die Chargendokumentation einschließlich der Herstell- und Prüfprotokolle wird mindestens für die Dauer der Verjährungsfristen nach § 32 aufbewahrt.
  2. Bei analytischen oder produktinneren Beschaffenheitsfragen dienen die freigegebene Produktspezifikation, die Chargendokumentation, die Herstell- und Freigabeunterlagen sowie die Rückstellmuster im Streitfall als vorrangige Beurteilungsgrundlagen; den Parteien bleibt der Nachweis abweichender Tatsachen unbenommen. Maßgeblich ist der Zustand des Produkts zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Wird nach § 31 Ziffer 3 ein neutrales Labor beauftragt, tritt dessen Ergebnis für die außergerichtliche Klärung an die Stelle dieser Beurteilung.
  3. Bei Verpackungs-, Etikettierungs-, Füllstands-, Verschluss-, Leckage-, Palettierungs-, Transport- oder Handlingsmängeln sind Rückstellmuster allein nicht aussagekräftig; zusätzlich sind Originalware, Lichtbilder, Übergabeprotokolle, Produktionsunterlagen sowie Lager- und Transportdaten zu berücksichtigen.
  4. Der Kunde kann gegen Erstattung der angemessenen Kosten die Untersuchung von Rückstellmustern verlangen. Eine Herausgabe von Rückstellmustern erfolgt nur, soweit dadurch die eigene Beweissicherung von DETOWA nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
  5. Rückstellmuster werden unter Bedingungen gelagert, die den produktspezifischen Lagerbedingungen entsprechen.

§ 30 Reklamationen

  1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist und das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft darstellt, gilt ergänzend die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Unabhängig davon gelten die nachstehenden vertraglich vereinbarten Prüf- und Anzeigepflichten.
  2. Offensichtliche Mängel und Mengenabweichungen sind innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort schriftlich und nachweislich anzuzeigen. Für Transportschäden gilt ausschließlich § 27 Ziffer 11.
  3. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  4. Die Rüge hat Charge, Art und Umfang des Mangels konkret zu bezeichnen. Beanstandete Ware und Muster sind auf Verlangen bereitzuhalten; ohne Abstimmung mit DETOWA darf die Ware nicht verändert, verarbeitet oder vernichtet werden. Die Entnahme einer Probe nach Ziffer 10 sowie die Sicherung einer Rückstellprobe bleiben hiervon unberührt.
  5. Verarbeitet oder veräußert der Kunde Ware in Kenntnis eines Mangels weiter, entfallen Mängelansprüche für diese Ware, soweit hierdurch die Prüfung des Mangels vereitelt wird. Die Vereitelung der Mangelprüfung hat DETOWA darzulegen und zu beweisen.
  6. Soweit § 377 HGB anwendbar ist, gilt die Ware bei unterlassener rechtzeitiger Untersuchung oder Rüge insoweit als genehmigt. Im Übrigen führt eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nur insoweit zum Verlust von Rechten, als DETOWA hierdurch konkrete Beweis- oder Prüfnachteile erleidet. Die Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder nicht ordnungsgemäßen analytischen Untersuchung nach Ziffer 10 richten sich ausschließlich nach § 31 Ziffer 2.
  7. Beanstandete Ware ist getrennt und unter geeigneten Bedingungen zu lagern, bis die Beanstandung geklärt ist.
  8. Rücksendungen beanstandeter Ware erfolgen nach vorheriger Abstimmung mit DETOWA. DETOWA darf die Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern, insbesondere bei fehlender Sicherung, ungeeigneter Verpackung, fehlender Probenahme oder lebensmittelrechtlichen Risiken.
  9. Für Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden gilt § 9 Ziffer 6.
  10. Eine etwaige analytische Untersuchung (z. B. Inhaltsstoffe, Nährwerte oder sonstige analytisch überprüfbare Produktparameter) hat der Kunde innerhalb von fünf Werktagen ab Erhalt der Ware durch Übersendung einer repräsentativen Probe an ein akkreditiertes Labor (DIN EN ISO/IEC 17025) einzuleiten. Die Probe ist der unverändert angelieferten Originalware zu entnehmen, unverzüglich -- spätestens am folgenden Werktag nach Entnahme -- zu versenden und bis zur Übergabe an den Versanddienstleister entsprechend den angegebenen Lagerbedingungen aufzubewahren. Der Kunde hat eine für das jeweilige Produkt geeignete Versandart und Verpackung zu wählen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist die nachweisbare Übergabe der Probe an den Versanddienstleister (Abhol- bzw. Einlieferungsbeleg); übliche Transportlaufzeiten sowie die Dauer der Laboranalyse bleiben für die Fristwahrung außer Betracht. Die Untersuchung ist unter Anwendung anerkannter Analysenmethoden durchzuführen. Maßstab sind die in der Produktspezifikation ausgewiesenen Werte innerhalb der geltenden Toleranzen (§ 17). Der Kunde hat DETOWA den vollständigen Prüfbericht einschließlich Probenahmedatum, Versandnachweis, Labor, angewandter Analysenmethode und Ergebnis unverzüglich nach Erhalt vollständig und unverändert vorzulegen; eine verspätete oder unvollständige Vorlage kann bei der Bewertung der Reklamation berücksichtigt werden. Fragen der Stabilität über die Mindesthaltbarkeit richten sich nach § 18. Diese Frist gilt insbesondere, soweit der Kunde geltend machen will, dass eine analytisch überprüfbare Abweichung bereits bei Ablieferung vorlag. Analytische Abweichungen, die auch bei ordnungsgemäßer Wareneingangsprüfung nicht erkennbar gewesen wären, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung oder nach begründetem Verdacht anzuzeigen und durch ein Prüfergebnis unter Beachtung der vorstehenden Anforderungen zu belegen; § 31 Ziffer 7 bleibt unberührt.
  11. 10a. Ist der Kunde nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, verlängert sich die in Ziffer 10 genannte Frist auf begründeten Antrag angemessen, soweit deren Einhaltung im Einzelfall nicht zumutbar war, insbesondere bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit.
  12. Der Kunde hat auf Verlangen Fotos, Muster, Originalware, Verpackungen, Drucksachen, Lager- und Transportdaten sowie sonstige zur Prüfung erforderliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 31 Laboruntersuchungen und Beweisverfahren

  1. Bei Streit über die Beschaffenheit erfolgt eine Untersuchung durch DETOWA anhand der Rückstellmuster der betroffenen Charge und der Chargendokumentation. Kundenlaborberichte dienen zunächst der Fristwahrung, der Beweissicherung und der außergerichtlichen Klärung; sie begründen ohne Prüfung durch DETOWA oder ein neutrales Labor weder ein Anerkenntnis noch eine automatische Kostenübernahme durch DETOWA.
  2. Stützt der Kunde eine Reklamation auf ein Untersuchungsergebnis, berücksichtigen die Parteien dieses für die außergerichtliche Klärung nur, wenn die Untersuchung durch ein akkreditiertes Labor (DIN EN ISO/IEC 17025) unter Anwendung eines validierten bzw. anerkannten Prüfverfahrens erfolgt ist und Probenahme, Aufbewahrung, Versand und Vorlage des Prüfberichts den Anforderungen des § 30 Ziffer 10 entsprochen haben. Der Kunde hat dies durch Vorlage des vollständigen Prüfberichts nebst den zugehörigen Nachweisen zu belegen. Erfüllt ein Untersuchungsergebnis diese Anforderungen nicht, ist DETOWA nicht verpflichtet, weitere Untersuchungen durchzuführen oder deren Kosten zu tragen.
  3. Erfüllt das vom Kunden vorgelegte Untersuchungsergebnis die Anforderungen nach Ziffer 2 und widerspricht es der Chargendokumentation oder den Rückstellmustern von DETOWA, wird auf Verlangen einer Partei ein akkreditiertes, neutrales Labor mit einer erneuten Untersuchung nach validierten bzw. anerkannten Prüfverfahren beauftragt. Die Kosten trägt die im Ergebnis unterliegende Partei.
  4. Vor Durchführung kostenverursachender Untersuchungen im Rahmen eines Streits über die Beschaffenheit ist DETOWA Gelegenheit zur eigenen Prüfung zu geben. Dies gilt nicht für die Untersuchung des Kunden nach § 30 Ziffer 10; diese ist unabhängig hiervon fristgerecht einzuleiten.
  5. Wird ein neutrales Labor nach Ziffer 3 beauftragt, soll dessen Ergebnis im Verhältnis der Parteien vorrangige Grundlage der außergerichtlichen Klärung sein und tritt insoweit an die Stelle der Beurteilung nach § 29 Ziffer 2. Laborergebnisse anderer Verfahren berücksichtigen die Parteien hierbei lediglich als Parteivortrag. Die gerichtliche Beweiswürdigung bleibt unberührt.
  6. Bis zur Klärung unterlassen beide Parteien eine einseitige Veränderung oder Vernichtung der betroffenen Ware und wirken an einer Beweissicherung mit. Zwingende lebensmittelrechtliche oder behördliche Pflichten (insbesondere Rücknahme- und Rückrufpflichten nach Art. 19 der VO (EG) Nr. 178/2002) bleiben unberührt; in diesem Fall ist vor einer Veränderung oder Vernichtung eine ausreichende Rückstellprobe zu sichern und DETOWA unverzüglich zu informieren.
  7. Maßgeblich ist der Zustand der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Nachträgliche, vom Kunden oder von Dritten zu vertretende Einflüsse, insbesondere Lagerung, Temperaturführung, Transport, Überlagerung, Verarbeitung oder sonstige Behandlung, gehen zu Lasten des Kunden.

§ 32 Gewährleistung

  1. Liegt ein Mangel vor, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. DETOWA trägt die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, trägt DETOWA jedoch nur, soweit die Verbringung dem vertraglich vorausgesetzten oder für DETOWA vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Vertriebsweg entsprach. § 439 Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 33.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die in § 33 genannten Fälle zwingender Haftung sowie für den Lieferantenregress.
  4. Die gesetzlichen Verjährungs- und Ablaufhemmungsregelungen im Fall eines Lieferregresses (§§ 445a, 445b, 478 BGB) bleiben unberührt.
  5. Kein Mangel liegt insbesondere vor bei: naturstoffbedingten und produkttypischen Abweichungen (§ 15), Abweichungen innerhalb der Toleranzen der Produktspezifikation oder der nach § 17 maßgeblichen Toleranzen, Eigenschaften, die der freigegebenen Produktspezifikation entsprechen, unsachgemäßer Lagerung oder Behandlung beim Kunden sowie bei Mängeln, die auf beigestellten Stoffen, Drucksachen oder Angaben des Kunden beruhen.
  6. Mängelansprüche setzen die Erfüllung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 30 voraus.

§ 33 Haftung

  1. DETOWA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen, das heißt außerhalb der Fälle der Ziffern 1 und 2, ist die Haftung von DETOWA ausgeschlossen.
  4. Rückruf-, Sperr-, Vernichtungs-, Untersuchungs-, Informations- und sonstige Folgekosten sind im Rahmen der Ziffern 1 und 2 nur ersatzfähig, soweit sie auf einer von DETOWA zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen und nach Art und Umfang erforderlich, angemessen, vorhersehbar und vertragstypisch sind; zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Im Übrigen erfasst der Haftungsausschluss nach Ziffer 3 auch entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, entgangene Marktchancen sowie sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden.
  5. Soweit die Haftung von DETOWA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
  6. DETOWA haftet nicht für Inhalte und Umstände, die der Kunde zu verantworten hat, insbesondere für Drucksachen, Kennzeichnung, Produktdesigns, Grafiken und Logos, Claims, beigestellte Stoffe, Bulkware und Packmittel sowie die rechtliche Verkehrsfähigkeit im Zielmarkt. Der Kunde stellt DETOWA insoweit von Ansprüchen Dritter und Behörden sowie von angemessenen Kosten behördlicher Maßnahmen und angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei. Dies gilt nicht, soweit DETOWA den Schaden durch eigene Pflichtverletzung verursacht oder mitverursacht hat.
  7. DETOWA hält branchenübliche Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen vor. Diese Regelung begründet keine Garantie für Deckung im Einzelfall und keine Erweiterung der Haftung über diesen § 33 hinaus.

§ 34 Geheimhaltung

  1. Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen vertraulich und nutzen sie nur für Zwecke der Vertragsdurchführung. Hierzu zählen insbesondere Rezepturen, Verfahren, Preise, Kundendaten und sonstige Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für drei Jahre über deren Ende hinaus. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt die Geheimhaltungspflicht darüber hinaus, solange diese Geschäftsgeheimnisqualität besitzen.
  3. Rezepturen und Herstellungs-Know-how von DETOWA dürfen nicht zur Nachstellung oder Herstellung gleichartiger Produkte bei oder durch Dritte verwendet werden. Geschäftsgeheimnisse dürfen weder unmittelbar noch mittelbar genutzt werden. Steht dem Kunden ein Nutzungsrecht nach § 5 Ziffer 4 zu, ist die Weitergabe der zur Herstellung, Prüfung und Verkehrsfähigkeit erforderlichen Angaben an Dritthersteller, Berater und verbundene Unternehmen sowie an Behörden zulässig, soweit sie zu diesem Zweck erforderlich ist und der Empfänger seinerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet wird.
  4. Von der Geheimhaltung ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, die rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist.
  5. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch gegenüber mit dem Kunden verbundenen Unternehmen.

§ 35 Datenschutz

  1. DETOWA verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nach Maßgabe der DSGVO und des BDSG.
  2. DETOWA ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten sowie an mit der Abwicklung beauftragte Dienstleister (z. B. Logistik, Forderungsmanagement) weiterzugeben.
  3. Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von DETOWA, abrufbar auf der Website von DETOWA.

§ 36 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz von DETOWA; je nach sachlicher Zuständigkeit ist dies das Amtsgericht Lüdenscheid oder das Landgericht Hagen. DETOWA ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von DETOWA, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen haben jedoch stets Vorrang (§ 305b BGB).
  5. Der Kunde darf Forderungen oder Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von DETOWA in Textform abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt. DETOWA ist berechtigt, Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung abzutreten.
  6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
  7. Diese AGB gelten in der Fassung vom 07.08.2026. Vor Inkrafttreten dieser Fassung abgeschlossene Verträge behalten ihre Gültigkeit in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden AGB-Fassung, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wird.
Stand: 07.08.2026  |  DETOWA Naturprodukte – M. Henkel, Burgweg 26, 58553 Halver  |  Vor dem 07.08.2026 abgeschlossene Verträge behalten ihre Gültigkeit in der jeweiligen Fassung zum Auftragsdatum.